Antrag zur Nutzung von elektronischen Werken

Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt bezĂŒglich der elektronischen LeseplĂ€tze in Biblio­theken wurde die Nutzung digitaler Medien an elektronischen LeseplĂ€tzen in Biblio­theken zwar grundsĂ€tzlich bestĂ€tigt, die Anfertigung von Kopien fĂŒr die wissenschaftliche Arbeit dagegen aber grundsĂ€tzlich ausgeschlossen. Unstrittig ist, dass es einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und den Belangen von Bildung, Wissenschaft und Forschung geben muss.

Dieser Ausgleich muss aber auch berĂŒcksichtigen, dass wissenschaftliches Arbeiten nur dann möglich ist, wenn man Kopien von Textteilen erstellen kann, um zuverlĂ€ssig zitieren zu können. Aus Sicht von Bildung, Wissenschaft und Forschung gibt es einen urheberechtlichen Reformbedarf, dem dringend abgeholfen werden muss.

Das Thema elektronische LesearbeitsplĂ€tze macht exemplarisch deutlich, dass das Urheberrecht den Erfordernissen einer schnellen und ungehinderten Wissenschaftskommunikation angepasst werden muss. Mit einem dritten Korb des Urheberrechtsgesetzes sollten verlĂ€ssliche, verstĂ€ndliche und leicht handhabbare und faire Regelungen fĂŒr die wissenschaftliche Arbeit mit veröffentlichten Informationen geschaffen werden.

Vor diesem Hintergrund möge die BĂŒrgerschaft (Landtag) beschließen:

Die BĂŒrgerschaft fordert den Senat auf, sich auf Bundesebene dafĂŒr einzusetzen, dass

  1. das – auch international inzwischen immer nachhaltiger eingeforderte – Prinzip eines freien und fĂŒr die Nutzer/innen im Regelfall kostenlosen Zugangs mit öffentlichen Mitteln produziertem Wissen (Open Access) auch in Deutschland vorangebracht wird.
  2. ĂŒberprĂŒft wird, ob ein grundsĂ€tzliches Zweitverwertungsrecht fĂŒr Urheber/innen von wissenschaftlichen BeitrĂ€gen, die ĂŒberwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten ForschungstĂ€tigkeit entstanden sind, eingerĂ€umt werden sollte und
  3. die digitale Weiterverwertung von Werken (u.a. Kopien) an elektronischen LeseplÀtzen nicht nur in der Bibliothek selbst, sondern auch von anderen Stellen der nutzenden Einrichtung ermöglicht und dieses Recht neben den Bibliotheken, Museen und Archiven auch den Bildungseinrichtungen eingerÀumt wird.

Sybille Böschen, Rainer Hamann, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD

Silvia Schön, Dr. Matthias GĂŒldner und Fraktion BĂŒndnis 90/DIE GRÜNEN